PHILIPPIN IMMOBILIEN
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Immobilien von Jörg Philippin

Dipl.Bau-Ing.(FH) Jörg Philippin, Buschhöfle, 73635 Rudersberg

 

Mobil: 0163 - 82 57 798

E-Mail: info(at)philippin-immobilien.de / Homepage: www.philippin-immobilien.de

Impressum

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Philippin-IMMOBILIEN

 

§1 Geltung der AGB

Diese AGB gelten für sämtliche (auch künftige) mit der Firma Philippin-IMMOBILIEN abzuschließenden Verträge.

 

§2 Vertragsgegenstand, Vertragsschluß, Doppeltätigkeit

Durch das Verwenden der Angebote und/oder die Inanspruchnahme, bzw. unwidersprochene Duldungder Dienstleistungen der Firma Philippin-IMMOBILIEN akzeptiert der Auftraggeber die nachfolgenden Bedingungen.

Philippin-IMMOBILIEN ist berechtigt, für den anderen Vertragsteil des Hauptvertrages entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.

 

§3 Angebote, Haftung, Vorkenntnis

Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Eigentümer/Vermieter zur Verfügung gestellten Informationen kann die Firma Philippin -IMMOBILIEN nicht übernehmen. Die Angebote von Philippin -IMMOBILIEN erfolgen freibleibend, Zwischenvermietung bzw. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.  Philippin -IMMOBILIEN haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ist dem Kunden ein Angebot von Philippin -IMMOBILIEN bei Erhalt bereits bekannt so ist er verpflichtet, dies unverzüglich Philippin -IMMOBILIEN mitzuteilen. Unterlässt der Kunde diese Mitteilung, so kann er sich später nicht auf die Vorkenntnis des Angebotes berufen. Nimmt der Auftraggeber von seinen Vertragsabsichten Abstand und wird der uns erteilte Auftrag damit gegenstandslos, ist er zu unverzüglicher schriftlicher Information verpflichtet. Andernfalls haben wir Anspruch auf Ersatz vergeblicher Auslagen und Zeitaufwendungen.

 

§4 Wirtschaftliche Gleichwertigkeit, Persönliche Identität, Folge- und Ersatzgeschäft

Die Provision wird auch geschuldet, wenn nicht der Kunde selbst, sondern ein Unternehmen an dem er wirtschaftlich mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist oder an dessen Ergebnis er mittelbar oder unmittelbar wirtschaftlich teilnimmt oder auf dessen Leitung er Einfluss hat, abschließt; gleiches gilt für den Fall, wenn statt des Gegenstandes des Maklervertrages ein Vertrag mit wirtschaftlich entsprechendem Ergebnis geschlossen wird, beispielsweise ein Leasingunternehmen eingeschaltet wird.

Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten entsteht ein Provisionsanspruch auch für Ersatz- und Folgegeschäfte. Ein Ersatzgeschäft liegt beispielsweise vor, wenn der Kunde im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Philippin -IMMOBILIEN von der anderen Hauptvertragspartei eine andere Gelegenheit erfährt und hierüber ein Hauptvertrag abgeschlossen wird oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Nachfolger der anderen Hauptvertragspartei einen Vertrag schließt oder anstatt zu mieten kauft oder mietet anstatt zu kaufen. Ein Folgegeschäft liegt vor, wenn in nicht allzu ferner Zeit nach Abschluss des Hauptvertrages eine Erweiterung/Veränderung der abgeschlossenen Vertragsgelegenheit eintritt, z.B. erst nur gemietet oder gepachtet wurde und in der Folge ein Kauf zustande kommt oder ein Gewerbemiet- oder Pachtvertrag um weitere Flächen ergänzt wird.

 

§5 Vertraulichkeit, Weitergabe an Dritte

Die dem Kunden von Philippin -IMMOBILIEN erteilten Informationen sind ausschließlich für diesen bestimmt. Er ist verpflichtet, diese streng vertraulich zu behandeln. Er darf sie nicht an einen Dritten weitergeben. Verletzt der Kunde diese Pflicht und kommt ein Hauptvertrag mit diesem Dritten zustande, so ist der Kunde gleichwohl zur Zahlung der vollen Provisionszahlung an Lorenz Immobilien verpflichtet. Gleiches gilt für den Fall, dass Philippin -IMMOBILIEN Informationen an ein Unternehmen gibt und diese dann von Angehörigen des Unternehmens für sich persönlich verwertet werden. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

 

§6 Provisionshöhe

Sofern im Angebot nicht anders vermerkt oder ausdrücklich abweichend vereinbart, sind vom Abnehmer (Käufer, Mieter, Erwerber von Rechten etc.) an uns folgende Provisionen zu zahlen:

 

1. Kauf

Bei An- und Verkauf von Immobilien (einschließlich Wohnungseigentum/Erbbaurecht) beträgt die Provision 4 % des Gesamtpreises, bei Erbbaurechten des auf die gesamte Vertragsdauer entfallenen Erbbauzinses.

Kaufpreis ist die Summe aller Gegenleistungen des Käufers zuzüglich übernommener Belastungen und Verbindlichkeiten der Immobilie, des Unternehmens oder der Beteiligung. Zahlt der Käufer eine Rente, gilt als Kaufpreis der Barwert der Rentenleistungen. Bei Nachweis und/oder Vermittlung von kaufähnlichen Geschäften (z. B. Erwerb von Erbbaurechten, Einbringung eines Grundstückes in eine Gesellschaft o.ä.) gelten die Provisionssätze wie beim Kauf.

 

2. Vermietung und Verpachtung von Gewerbeflächen

Bei Vermietung/Verpachtung von Gewerbeflächen beträgt die Provision bei Verträgen bis 5 Jahren, 2,5 Monatsmieten, bei Verkaufsflächen 3 Monatsmieten, jeweils einschließlich Neben- und Betriebskosten. Die Provisionssätze bei Vermietung/Verpachtung erhöhen sich jeweils um eine halbe Monatsmiete, falls der Miet- oder Pachtvertrag über eine Dauer von mehr als 5 Jahren abgeschlossen worden ist. Enthält der Miet- oder Pachtvertrag die Option (Gelegenheit) für die Verlängerung der Miet - oder Pachtzeit, so erhöhen sich die Provisionssätze jeweils um eine halbe Monatsmiete. Enthält der Miet-/Pachtvertrag die Option (Gelegenheit) auf Erstanmietung bzw. Vormietrechte zusätzlicher Flächen, so entsteht Provisionsanspruch auf diese Flächen, in höhe der in diesen Geschäftsbedingungen genannten Provisionssätze, bei Ausübung der Option. Vereinbarte mietfreie Zeiten bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Bei Vereinbarung von Vorkaufsrechten/Optionen beträgt die Provision 1% des vereinbarten Kaufpreises, mangels einer solchen Vereinbarung 1% des Verkehrswertes des Vertragsgegenstandes. Werden Option/Vorkaufsrecht ausgeübt, ist die volle Provision zu zahlen. Zusätzlich 1,6 Monatsmieten im Falle der Einräumung von Optionsrechten und Vormietrechten, auch wenn deren Ausübung noch ungewiss ist und 3 % der anlässlich des Mietvertragsabschlusses vereinbarten Abstände oder Kaufpreise für Einbauten, Möbel, Zubehör etc.

 

3. Vermietung Wohnraum

Bei Vermietung von Wohnräumen beträgt die Provision 2 Monatsmieten.

 

4. Geschäfts- und Unternehmensverkäufe

Bei An- und Verkauf von Unternehmen, Beteiligungen, Waren, Know How, Gegenständen beträgt die Provision 4 % des Gesamtpreises.

 

5. Alle genannten Provisionen verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, zur Zeit 19 %.

 

6. Unser Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass der Abschluss des Vertrages zu einer späteren Zeit oder zu abweichenden Bedingungen erfolgt, soweit der gleiche Erfolg erreicht wird.

 

§7 Entstehen und Fälligkeit unserer Provision

Der Provisionsanspruch von Philippin -IMMOBILIEN entsteht, sobald aufgrund des Nachweises und/oder der Vermittlung der Philippin -IMMOBILIEN, ein Vertrag bezüglich der von uns nachgewiesen und/oder vermittelten Gelegenheit zustande gekommen ist. Mitursächlichkeit genügt. Der Provisionsanspruch der Philippin -IMMOBILIEN bleibt auch dann bestehen, wenn der bereits abgeschlossene Hauptvertrag nachträglich einvernehmlich von den Vertragspartnern aufgehoben wird. Die Provision ist verdient und fällig mit Abschluss des Vertrages. Die Provision ist zahlbar unmittelbar nach erhalt der Rechnung von Philippin -IMMOBILIEN. Wir sind berechtigt, für den anderen Vertragsteil – auch provisionspflichtig – tätig zu werden.

 

§8 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich über den Abschluss des Vertrages zu informieren, Auskunft über alle vertraglichen Haupt- und Nebenabreden (z.B. Name und Anschrift des Vertragspartners, -objekt, -preis und -bedingungen) zu erteilen und eine Vertragsabschrift zu übersenden. Behindert der Auftraggeber durch verweigerte oder verspätete Informationen die Geltendmachung eines Provisionsanspruches, hat er die Provisionsforderung ab vier Wochen nach Vertragsabschluss mit 8 % über dem von der Europäischen Zentralbank festgelegten Basiszins zu verzinsen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

 

§9 Vollmacht, Schriftform, Gerichtsstand

Mitarbeiter der Firma Philippin -IMMOBILIEN sind zu Verhandlungen/ Vereinbarungen bzgl. der Courtage nicht berechtigt. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Gerichtsstand Ludwigsburg vereinbart.

 

§10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Maklervertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit im Übrigen nicht. Beide Seiten werden die unwirksame Klausel oder eine Lücke durch eine Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt.

 

Stand: 01.Dezember 2009